• Mehrwert durch

    Pflegeversicherungen

Sofern ein Mensch pflegebedürftig wird, fängt ihn das Sicherungssystem der gesetzlichen Pflegeversicherung auf. Der Umfang der von der Pflegekasse gewährten Leistungen richtet sich nach der Einstufung in einen der fünf Schweregrade der Pflegebedürftigkeit. Daraus ergibt sich, dass die Pflegekassen, auf Informationen zur Situation des Pflegebedürftigen angewiesen sind. Nachdem der Versicherte bei der Pflegekasse einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach der Pflegeversicherung gestellt hat, trifft der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die erforderlichen medizinischen Feststellungen.

Dabei soll der Medizinische Dienst, soweit der Versicherte einwilligt, die behandelnden Ärzte, insbesondere die Hausärzte, einbeziehen. Die Pflege- und Krankenkassen sowie die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Medizinischen Dienst die für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Die in diesem Verfahren getroffenen Feststellungen übermittelt der Medizinische Dienst mit einem von den Spitzenverbänden der Pflegekassen vorgeschriebenen Formular an die Pflegekasse, die dann über den Antrag des Versicherten entscheidet.

Sofern der Versicherte bei festgestellter Pflegebedürftigkeit anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragt und es ihm auch gewährt wird, hat er regelmäßig Pflegeeinsätze durch eine Pflegeeinrichtung abzurufen. Dabei haben die Pflegedienste mit Einverständnis des Pflegebedürftigen der zuständigen Pflegekasse die bei dem Pflegeeinsatz gewonnenen Erkenntnisse mitzuteilen. Für diese Mitteilung, von der der Pflegebedürftige eine Durchschrift erhält, ist ein einheitliches Formular zu verwenden.

Haben wir Ihr Interesse geweckt?

Dann kontaktieren Sie uns, wir sind für Sie erreichbar.

Adresse

Zeppelinstraße 4
D-13583 Berlin (Spandau)